DIE LINKE im Rat der Stadt Warstein
Geist der Pachtverträge
Kündigung
DIE LINKE im Rat der Stadt Warstein
06.09.2010
Geist der Pachtverträge
Hans-Otto Spanke
DIE LINKE. in Warstein
An den
Rat der Stadt Warstein
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Manfred,
anbei einen Antrag an den Rat der Stadt zur Pachtsituation der Steinbruchgrundstücke,
mit freundlichen Grüßen
Hans-Otto Spanke, Ratsmitglied
Antrag an den Rat der Stadt Warstein:
1. Der Rat möge beschließen,
feststellen zu lassen (zB durch einen Justiziar) bzw eine bis dahin bereits erfolgte Feststellung zur Kenntniss zu nehmen, dass die Pachtverträge mit der Steinindustrie als Vertragsgrundlage die Intention des Abbaus nur bis zu den bisherigen Grenzen beinhalten (Geist des Vertrages), und ein Antrag oder auch nur die Absicht eines Antrages auf Steinabbau unterhalb dieser Grenzen gegen die Vertragsgrundlagen (Geist des Vertrages) verstößt.
2. Der Rat möge beschließen,
dass eine Kündigung infragekommender Pachtvertrage, sowie aller dahingehend infrage kommender sonstigen Verträge, aufgrund des Wegfalls der Vertragsgrundlagen (des Abbaus nur bis zu den bisherigen Grenzen) sofort vorgenommen wird.
Begründung:
a) Die Steinindustrie hat die Pachtverträge ursprünglich erlangt, indem sie den Eindruck erweckt hat, sie wolle nur oberhalb des Wassers abbauen. Sie hat jetzt nachträglich zu erkannen gegeben, dass sie ihren Willen geändert hat. Die Vorausetzungen der Verträge zur Verpachtung sind somit nicht mehr gegeben.
Eine solche Beschlusslage ist unter Aspekten der Vertragsgerechtigkeit wünschenswert, der Rat sollte sich Vertragsfolgen und -zusammenhänge nicht solcherart fremdbestimmen lassen.
Darüber hinaus gibt es auch weitere Aspekte:
b) Eine solche Beschlusslage ist in der Sache Wasser-Versorgungssicherheit wünschenswert.
c) Eine solche Beschlusslage ist auch als politisches Signal an betroffene Bürger und auch weitere politische Gremien wünschenswert.
d) Eine solche Beschlusslage ist auch in Hinblick auf das Begehren wünschenswert. Ein Begehren muss ggf. durchgeführt werden, auch wenn die Standpunkte, Meinungen und/oder Ziele des Rates und des Begehrens gleich oder ähnlich sind. Die Erlangung obiger Beschlusslage würde ein Begehren überflüssig machen, dass auf diese Beschlusslage abzielt, und so eine Konfrontation zwischen Bevölkerung und Rat vermeiden, die in diesem Fall anscheinend inhaltlich überflüssig ist und nur dem Interesse an Uneinigkeit dient.